Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigten. Auch eine Trennung eines Elternteils von den Kindern kann für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2. mit Hinweis auf 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 5.4). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind beim Beschuldigten denn auch nicht auszumachen.