Generalstaatsanwältin in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte (vgl. pag. 611) – nicht zu erkennen, weshalb die Täterkomponenten gesamthaft neutral zu gewichten sind. So hat sich das Bundesgericht in verschiedenen nicht publizierten Entscheiden zum Strafzumessungsfaktor der Strafempfindlichkeit geäussert. Eine solche ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu berücksichtigten.