31 13.3 Täterkomponenten Das Vorleben des Beschuldigten ist als unauffällig zu bezeichnen und er ist nicht vorbestraft (vgl. dazu den oberinstanzlich edierten aktuellen Strafregisterauszug vom 29 Juli 2022 [pag. 552]). Er hat sich im Strafverfahren anständig verhalten, was aber erwartet werden darf. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist schliesslich – anders als die stv. Generalstaatsanwältin in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte (vgl. pag.