fällt das egoistische Handlungsmotiv des Beschuldigten – was dem Tatbestand immanent ist – nicht erschwerend ins Gewicht. Bei dem ermittelten, noch gerade leichten Verschulden erscheint mit Blick auf den Strafrahmen eine Strafe von 24 Monaten als angemessen. Dies vor allem auch – orientierungshalber – unter Vergegenwärtigung der Strafe, die unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung, für welche eine Mindeststrafe von einem Jahr besteht, ausgesprochen worden und diese dann noch mit einer sexuellen Nötigung zu asperieren gewesen wäre.