Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist. Auch insgesamt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten, konkret die Beweggründe und Ziele sowie die Vermeidbarkeit der Rechtsverletzung, noch neutral aus. Die Motivation des Beschuldigten, seine eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, sind zwar verwerflich, gleichzeitig aber (weitgehend) ebenfalls tatbestandsimmanent. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft ausführt (vgl. pag. 611) fällt das egoistische Handlungsmotiv des Beschuldigten – was dem Tatbestand immanent ist – nicht erschwerend ins Gewicht.