Vor diesem Hintergrund war dem Beschuldigten klar, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte. Neutral wirkt sich dagegen aus, dass der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin nicht selber herbeigeführt hatte, sondern ihn als bereits vorbestehend antraf und ausnutzte. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als gerade noch leicht zu bezeichnen. Für die objektiven Tatkomponenten ist eine Freiheitstrafe von 24 Monaten festzusetzen. 13.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, was tatbestandsimmanent und neutral zu gewichten ist.