Das Ausnützen dieses Zustands als Ehegatte in einer Beziehung, in der eigentlich gegenseitiges Vertrauen und Unterstützung erwartet werden darf, ist als besonders verwerflich zu bezeichnen. Weiter hatten die Parteien am fraglichen Abend einen Streit, was auch der Grund gewesen war, dass das gemeinsame Apéro durch die Straf- und Zivilklägerin beendet wurde. Vor diesem Hintergrund war dem Beschuldigten klar, dass die Straf- und Zivilklägerin keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte.