586, Z. 36; pag. 320). Dieser Umstand ist straferhöhend zu berücksichtigen. Im Rahmen der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns und der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs wirkt sich innerhalb des Strafrahmens erschwerend aus, dass der Beschuldigte einerseits den Schwächezustand seiner eigenen Ehefrau – konkret die psychischen Probleme, den bekannten Alkoholabusus und die Medikamenteneinnahme – kannte. Das Ausnützen dieses Zustands als Ehegatte in einer Beziehung, in der eigentlich gegenseitiges Vertrauen und Unterstützung erwartet werden darf, ist als besonders verwerflich zu bezeichnen.