Die Straf- und Zivilklägerin litt zum Tatzeitpunkt bereits an einem Alkoholabusus sowie an psychischen Problemen, aufgrund derer sie sich in Behandlung hatte begeben müssen (pag. 232). Aktenkundig ist allerdings auch, dass die Handlungen des Beschuldigten zu einer Verschärfung dieser Problematik beitrugen, mithin zu erheblichen psychischen Problemen der Straf- und Zivilklägerin führten (Verstärkung der Alkoholproblematik, mehrere stationäre Klinikaufenthalte; vgl. auch pag. 86), welche teilweise bis heute andauern. Sie befindet sich nach wie vor in der Traumatherapie, in der die Ehe vordergründig behandelt wird (pag. 586, Z. 36;