30 SEL/BERTOSSA, Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 191 StGB). Neutral ist zu gewichten, dass die Handlungen des Beschuldigten keine körperlichen Leiden der Straf- und Zivilklägerin, beispielsweise in Form von Schmerzen im Genitalbereich und/oder Unterleib, zur Folge hatten. Die Straf- und Zivilklägerin litt zum Tatzeitpunkt bereits an einem Alkoholabusus sowie an psychischen Problemen, aufgrund derer sie sich in Behandlung hatte begeben müssen (pag.