190 StGB zu orientieren hat (vgl. BGE 132 IV 120 E. 2.5 betreffend erzwungenem Oralverkehr; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6. September 2017 E. 2.1), ist auch vorliegend die Strafe nicht wesentlich niedriger anzusetzen, als sie unter denselben Umständen für eine zweimalige Vergewaltigung ausgesprochen würde (vgl. MAIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2013, N. 17 zu Art. 191 StGB sowie TRECH-