13. Konkrete Strafzumessung für die Schändung 13.1 Strafrahmen Schändung wird gemäss Art. 191 StGB mit Geldstrafe (von einem bis 180 Tagessätzen, Art. 34 Abs. 1 StGB) oder Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht. 13.2 Tatkomponenten 13.2.1 Objektive Tatschwere Das durch Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut der sexuellen Freiheit wurde durch den Beschuldigten erheblich verletzt. Dieser hat mit den an der Straf- und Zivilklägerin vollzogenen Praktiken (Vaginal- und Analverkehr) Handlungen vorgenommen, welche vom Unrechtsgehalt her mit einer Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB und einer sexuellen Nötigung gemäss Art.