Dies konnte er auch nicht aus den konkreten Umständen erkennen, da davon auszugehen ist, dass er die 5 leeren Blister, aus denen die Straf- und Zivilklägerin die Tabletten entnommen hatte, nicht gesehen hat. Demnach wusste der Beschuldigte nicht, dass sich die Strafund Zivilklägerin in unmittelbarer Lebensgefahr befand und konnte damit auch keine Kenntnis der eigenen Verpflichtung zur Hilfeleistung haben. Ob eine Hilfspflicht in Anbetracht des Suizidversuchs noch bestanden hätte, wie die stv. Generalstaatsanwältin in der oberinstanzlichen Verhandlung zutreffend erwog (vgl. pag. 611), kann offenbleiben.