Er wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin rund zwei Flaschen Weisswein getrunken sowie Medikamente eingenommen hatte. Allerdings konnte er nicht wissen, dass sie einen Suizidversuch unternommen bzw. eine Überdosis des Medikaments K.________(Medikament) geschluckt hatte und sich damit in einer Notlage befand. Dies konnte er auch nicht aus den konkreten Umständen erkennen, da davon auszugehen ist, dass er die 5 leeren Blister, aus denen die Straf- und Zivilklägerin die Tabletten entnommen hatte, nicht gesehen hat.