Es ist demnach davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich in unmittelbarer Lebensgefahr befand, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Eintritts des Todes bestand. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. Es steht fest, dass der Beschuldigte den Zustand der Straf- und Zivilklägerin an diesem Abend wahrgenommen und erkannt hat. Er wusste, dass die Straf- und Zivilklägerin rund zwei Flaschen Weisswein getrunken sowie Medikamente eingenommen hatte.