Das Beweisergebnis hat ferner ergeben, dass der Wirkstoff aufgrund der schlechten Resorption wegen des Magenbypasses nicht gesamthaft aufgenommen wurde und die Straf- und Zivilklägerin eine Alkoholgewöhnung hatte. Allerdings traten die Nebenwirkungen der Überdosis dennoch zutage. Die Straf- und Zivilklägerin konnte sich nicht mehr bewegen, nicht mehr sprechen und sich nicht mehr zur Wehr setzen. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin sich in unmittelbarer Lebensgefahr befand, da nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit des Eintritts des Todes bestand.