Vorliegend ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin die Einnahme des Medikaments K.________(Medikament) sowie des Alkohols ohne medizinische Intervention glücklicherweise überstanden hat. Bei 50 Tabletten à 100 mg, mithin 4.555 Gramm des Wirkstoffes L.________(Wirkstoff), in Kombination mit 1-2 Flaschen Weisswein bestand gemäss der sachverständigen Person eine akute Lebensgefahr. Das Beweisergebnis hat ferner ergeben, dass der Wirkstoff aufgrund der schlechten Resorption wegen des Magenbypasses nicht gesamthaft aufgenommen wurde und die Straf- und Zivilklägerin eine Alkoholgewöhnung hatte.