Ergänzend hält die Kammer fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht schon jede Verletzung, sondern nur eine unmittelbare Lebensgefahr die allgemeine Beistandspflicht auslöst. Das Leben des Gefährdeten muss nur noch «an einem seidenen Faden hängen» (vgl. statt vieler BGE 121 IV 21). 11.2 Subsumtion Vorliegend ist erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin die Einnahme des Medikaments K.________(Medikament) sowie des Alkohols ohne medizinische Intervention glücklicherweise überstanden hat.