Unmittelbare Lebensgefahr liegt vor, wenn eine Situation besteht, in der es keiner weiteren Bedingung mehr bedarf, um die Lebensgefahr entstehen zu lassen; das Leben des Opfers muss bereits «an einem seidenen Faden hängen» (BSK StGB II-MAEDER, 2019, Art. 128 N 37 mit Hinweis auf BGE 121 IV 18 E. 2a), S. 21, und weiteren Hinweisen auf Literatur).