11. Unterlassung der Nothilfe 11.1 Art. 128 StGB In Bezug auf die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 128 StGB kann auf die zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 389, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 128 StGB macht sich namentlich strafbar, wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm nach den Umständen zugemutet werden könnte. Der Tatbestand ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt und echtes Unterlassungsdelikt (Urteil BGer 6B_267/2008 vom 09.07.2008 E. 4.3; vgl. auch BGE 121 IV 18 E. 2a) S. 20).