Zudem war die Beziehung der Parteien in der fraglichen Zeit schwierig, der Geschlechtsverkehr wurde nicht mehr oft vollzogen und Versöhnungssex üblicherweise nicht praktiziert. Der Beschuldigte handelte also mit dem Wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin ausserstande war, sich zu wehren und mit dem Willen, sich dennoch zu nehmen, was er in sexueller Hinsicht wollte, aber unter normalen Umständen nicht bekommen hätte. Der Beschuldigte hat somit die inkriminierten Handlungen direktvorsätzlich vorgenommen und damit den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt.