Eine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr ergab sich entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag. 625) weder aus einem allfälligen «mhm» der Straf- und Zivilklägerin noch aus den gesamten Umständen am fraglichen Abend. So hatte vorgängig ein Streit ohne anschliessende verbale Versöhnung stattgefunden. Zudem war die Beziehung der Parteien in der fraglichen Zeit schwierig, der Geschlechtsverkehr wurde nicht mehr oft vollzogen und Versöhnungssex üblicherweise nicht praktiziert.