Der Beschuldigte konsumierte denn auch gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin auf dem Balkon Alkohol und fand sie anschliessend mit einer weiteren, fast leeren Flasche Weisswein sowie einer Medikamentenpackung dösend vor. Des Weiteren war ihm klar, dass die Straf- und Zivilklägerin mit seinem Vorgehen nicht einverstanden gewesen wäre. Er war es denn auch, der die Straf- und Zivilklägerin ins Bett begleiten und entkleiden musste. Eine Einwilligung zum Geschlechtsverkehr ergab sich entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (vgl. pag.