625) davon auszugehen, dass dem Beschuldigten einerseits der alkoholisierte Zustand seiner Ehefrau, verbunden mit der Tatsache, dass sie Medikamente eingenommen hatte, sowie andererseits die Müdigkeit und der zum Teil schlafende Zustand der Straf- und Zivilklägerin und damit einhergehend ihre Widerstandsunfähigkeit nicht entgangen sein konnten. Der Beschuldigte konsumierte denn auch gemeinsam mit der Straf- und Zivilklägerin auf dem Balkon Alkohol und fand sie anschliessend mit einer weiteren, fast leeren Flasche Weisswein sowie einer Medikamentenpackung dösend vor.