27 In subjektiver Hinsicht ist gestützt auf das Beweisergebnis und entgegen der Auffassung der Verteidigung (vgl. pag. 625) davon auszugehen, dass dem Beschuldigten einerseits der alkoholisierte Zustand seiner Ehefrau, verbunden mit der Tatsache, dass sie Medikamente eingenommen hatte, sowie andererseits die Müdigkeit und der zum Teil schlafende Zustand der Straf- und Zivilklägerin und damit einhergehend ihre Widerstandsunfähigkeit nicht entgangen sein konnten.