10.2 Subsumtion Die Straf- und Zivilklägerin war zunächst aufgrund des vorangegangenen erheblichen Alkoholkonsums sowie der Einnahme einer letalen Dosis des Medikaments K.________(Medikament) auf der Kinderschaukel eingedöst, konnte auf dem Weg vom Kinderzimmer ins Schlafzimmer nicht mehr selbstständig gehen und musste gestützt werden, schlief anschliessend im Schlafzimmer auf dem Bett ein und erwachte erst, als der Beschuldigte ihre Beine für den vaginalen Geschlechtsverkehr positionierte.