Nicht vorausgesetzt wird eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustandes. Es kann ausreichen, «wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann» (Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2019, 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2). Subjektiv ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesondere in Kenntnis des Zustandes des Opfers handeln, also dessen Widerstands- bzw. Urteilsunfähigkeit wahrgenommen haben (MAIER, a.a.O., N. 16 zu Art. 191 StGB, mit weiteren Hinweisen). 10.2 Subsumtion