Im Unterschied zur Vergewaltigung (Art. 190 StGB) und der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) führt der Täter bei der Schändung die Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit des Opfers nicht selber herbei, sondern nutzt diesen vorbestehenden Zustand aus. Geschützt wird die sexuelle Freiheit von Personen, die ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (MAIER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 191 StGB). Widerstandsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zur Wehr zu setzen.