Die Straf- und Zivilklägerin konnte während des Geschlechtsverkehrs nicht sprechen, sich nicht bewegen und keine klaren Gedanken fassen. Der Beschuldigte nahm wahr, dass die alkoholisierte und unter Medikamenteneinfluss stehende Straf- und Zivilklägerin sich nicht zur Wehr setzten konnte. Dennoch hat er zur Befriedigung seines Lustempfindens den Beischlaf an der Straf- und Zivilklägerin vollzogen. Er ejakulierte sodann auf das Leintuch, legte sich neben die Straf- und Zivilklägerin und beide schliefen ein. III. Rechtliche Würdigung