Urteil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Die Darstellung der Geschehnisse des Beschuldigten wich in den entscheidenden Punkten von den Aussagen der Strafund Zivilklägerin derart ab, als er seine Wahrnehmungen und Handlungen zu beschönigen bzw. eine Mitwirkung der Straf- und Zivilklägerin beim Geschlechtsverkehr vorzubringen versuchte. Die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten sind gemäss Beweisergebnis unglaubhaft und es findet sich kein Spielraum für die Version des Tatgeschehens der Vorinstanz. 9.4 Erwiesener Sachverhalt Die Kammer geht somit von folgendem Sachverhalt aus: