Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht bedeutet, dass das Gericht im Falle des Vorliegens einer Aussage- gegen-Aussage-Situation von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen hat. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.