Er konnte aber nicht wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin in suizidaler Absicht eine Überdosis des Medikaments K.________(Medikament) eingenommen hatte. Abschliessend gilt es festzuhalten, dass die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht bedeutet, dass das Gericht im Falle des Vorliegens einer Aussage- gegen-Aussage-Situation von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante auszugehen hat.