278, Z. 44 ff.). Als ebenfalls glaubhaft erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten, dass die Straf- und Zivilklägerin vor diesem Abend nie Suizid-Absichten geäussert hatte (pag. 34, Z. 202 f.) und auch, dass ihm nicht bewusst gewesen war, dass sie sich das Leben nehmen wollte (pag. 37, Z. 307 f.). Der Beschuldigte musste demnach beim Auffinden der Strafund Zivilklägerin von einer betrunkenen und unter dem Einfluss von Medikamenten stehenden Person ausgehen. Er konnte aber nicht wissen, dass die Straf- und Zivilklägerin in suizidaler Absicht eine Überdosis des Medikaments K.________(Medikament) eingenommen hatte.