Beide Varianten – wie von den Parteien vorgebracht – sind angesichts ihrer Aussagen grundsätzlich plausibel, weshalb die Kammer in dubio pro reo davon ausgeht, dass der Beschuldigte die leeren Blister im Kinderzimmer weder gesehen noch ins Badezimmer bzw. zum Lavabo getragen hat. Aufgrund der sich bei der Straf- und Zivilklägerin befindlichen Medikamentenpackung musste der Beschuldigte allerdings von einem Medikamentenkonsum der Straf- und Zivilklägerin ausgehen, zumal er wusste, dass sie Antidepressiva (pag. 35, Z. 207) bzw. vor dem Schlafen Medikamente nahm (pag. 278, Z. 44 ff.).