Eine abschliessende Beurteilung, wie sich die Lichtverhältnisse im Kinderzimmer genau präsentierten (das Licht brannte im Gang, nicht im Zimmer), wo und wie auf dem Kindermöbeli die Blister genau lagen und wie die Sicht des Beschuldigten auf das Kindermöbeli war, ist jedoch nicht möglich. Beide Varianten – wie von den Parteien vorgebracht – sind angesichts ihrer Aussagen grundsätzlich plausibel, weshalb die Kammer in dubio pro reo davon ausgeht, dass der Beschuldigte die leeren Blister im Kinderzimmer weder gesehen noch ins Badezimmer bzw. zum Lavabo getragen hat.