Die räumlichen Verhältnisse im Kinderzimmer sowie der Standort des Kindermöbelis konnten zwar eruiert werden (vgl. dazu die handgefertigte Skizze der Straf- und Zivilklägerin, pag. 54). Eine abschliessende Beurteilung, wie sich die Lichtverhältnisse im Kinderzimmer genau präsentierten (das Licht brannte im Gang, nicht im Zimmer), wo und wie auf dem Kindermöbeli die Blister genau lagen und wie die Sicht des Beschuldigten auf das Kindermöbeli war, ist jedoch nicht möglich.