275, Z. 13; zuletzt oberinstanzlich bestätigt pag. 599, Z. 38). Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten in diesem Punkt spricht, dass er sich hinsichtlich des Weinglases, der Weinflasche und der Medikamentenschachtel selbst belastete (vgl. pag. 34, Z. 184 ff.; pag. 273, Z. 19 ff.). Die oberinstanzlich erstmals getätigte Aussage des Beschuldigten, die Schachtel sei beidseitig verschlossen gewesen (pag. 593, Z. 35), ist allerdings klar beschönigend und wenig glaubhaft. Die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits sagte aus, das Glas, die Weinflasche, die Medikamentenpackung und die leeren Blister seien auf dem Kindermöbeli gewesen (pag. 45, Z. 86 f.; pag. 65, Z. 259 f.;