Generalstaatsanwältin in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend formulierte, vollzog der Beschuldigte den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr, obwohl die Straf- und Zivilklägerin wie ein lebloses «Bäbi» im Bett lag (vgl. pag. 610). Hinsichtlich des Auffindens der Straf- und Zivilklägerin in der Kinderschaukel stellt sich weiter die Frage, ob der Beschuldigte hierbei ebenfalls die Blister sah, aus denen die Straf- und Zivilklägerin zuvor in suizidaler Absicht die Tabletten herausgedrückt hatte. Der Beschuldigte gab konstant an, diese weder gesehen noch auf das Lavabo gelegt zu haben (pag. 36, Z. 252; pag. 273, Z. 25; pag. 275, Z. 13;