Gleiches musste er dann auf für den analen Geschlechtsverkehr tun. Der Beschuldigte wusste um den Zustand der Straf- und Zivilklägerin und nutzte diesen bewusst aus. Wie es die stv. Generalstaatsanwältin in ihrem oberinstanzlichen Parteivortrag zutreffend formulierte, vollzog der Beschuldigte den vaginalen und analen Geschlechtsverkehr, obwohl die Straf- und Zivilklägerin wie ein lebloses «Bäbi» im Bett lag (vgl. pag.