264, Z. 39), besteht darin doch ein gewichtiger Unterschied zum vorliegenden Zustand der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 618). Sie verhielt sich nicht nur passiv, sondern sprach und bewegte sich nicht. Das seitens der Straf- und Zivilklägerin eindrücklich geschilderte Umkippen der Beine rührte daher, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin für den vaginalen Geschlechtsverkehr in Stellung bringen musste. Gleiches musste er dann auf für den analen Geschlechtsverkehr tun.