624), nichts. Weder aus dem Zustand der Strafund Zivilklägerin noch aus den gesamten Umständen konnte der Beschuldigte schliessen, dass sie dem Geschlechtsverkehr zugestimmt hätte oder dies gekonnt hätte. Ungeachtet dessen, dass die Straf- und Zivilklägerin in dieser Zeit beim Geschlechtsverkehr eine passive Rolle eingenommen (pag. 587, Z. 19), die Initiative jeweils vom Beschuldigten ausgegangen war und sie die Augen beim Geschlechtsverkehr teilweise geschlossen hatte (pag. 264, Z. 39), besteht darin doch ein gewichtiger Unterschied zum vorliegenden Zustand der Straf- und Zivilklägerin (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.___