Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in Anbetracht der Gesamtumstände an diesem Abend völlig lebensfremd. Die Straf- und Zivilklägerin war entsprechend ihrer glaubhaften Darstellung ab dem Verhalten des Beschuldigten und als Folge des Streits derart enttäuscht, dass sie den Balkon verliess und in ihrer Verzweiflung im Kinderzimmer