283, Z. 18 ff.), gab es für den Beschuldigten vorliegend mehr als genügend Anzeichen dafür, dass sich die Strafund Zivilklägerin in einer Art Ausnahmezustand befand. Ob dies aus seiner Sicht nun von den Medikamenten bzw. deren Nebenwirkungen oder aber dem Alkoholkonsum herrührte, kann mit Blick auf die rechtliche Würdigung offenbleiben. Der Beschuldigte nahm in jedem Fall den alkoholisierten, schläfrigen, dösenden und teilweise schlafenden Zustand der Straf- und Zivilklägerin wahr und wusste darum. Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr in Anbetracht der Gesamtumstände an diesem Abend völlig lebensfremd.