Abgesehen davon konnte dem Beschuldigten nicht entgangen sein, dass die Straf- und Zivilklägerin danach bis auf ein allfälliges «mhmh» nicht mit ihm sprach und keinerlei Körperspannung aufwies, wie dies bereits ausgeführt wurde. Auch wenn gemäss der sachverständigen Person die körperlichen und geistigen Wirkungen einer Überdosis L.________(Wirkstoff) für Dritte in liegender Stellung unter Umständen nicht erkennbar sind (pag. 283, Z. 18 ff.), gab es für den Beschuldigten vorliegend mehr als genügend Anzeichen dafür, dass sich die Strafund Zivilklägerin in einer Art Ausnahmezustand befand.