278, Z. 38 f.). Die Straf- und Zivilklägerin bestätigte, dass sie der Beschuldigte auch bereits an Abenden zuvor schlafend auf dem Sofa oder Balkon vorgefunden und ins Bett gebracht habe (pag. 37, Z. 305 ff.), aber nicht dessen Aussage, er habe sie hierbei auch stützen müssen (pag. 274, Z. 37 f.). Es ist aufgrund der vorgängig skizzierten Vorgeschichte davon auszugehen, dass die Straf- und Zivilklägerin im Tatzeitpunkt bereits mit einer Alkoholabhängigkeit zu kämpfen und man auch regelmässig am Abend Alkohol zusammen konsumiert hatte. Anders als bei den bisherigen Malen, konnte die Straf- und Zivilklägerin allerdings, wie auch die stv. Generalstaatsanwältin und Rechtsanwältin D.___