596, Z. 30). Vielmehr lässt sein Vorgehen den Schluss zu, dass er die Straf- und Zivilklägerin einzig aus dem Grund vollständig auszog, um mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen zu können. Der Beschuldigte machte geltend, ihm sei nicht aufgefallen, dass die Straf- und Zivilklägerin geschlafen habe (pag. 273, Z. 46 ff.; pag. 274, Z. 19 ff.) sowie auch, dass sie zwar müde gewesen sei, sich aber während dem Geschlechtsverkehr nicht anders verhalten habe, als sonst (pag. 32, Z. 105 f.; pag. 37, Z. 307; pag. 278, Z. 38 f.).