Aus derartigen Bewegungen konnte der Beschuldigte nicht auf eine «Mithilfe» seitens der Straf- und Zivilklägerin schliessen, zumal die Straf- und Zivilklägerin keinerlei Körperspannung mehr gehabt haben konnte. Die anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vorgebrachte Erklärung des Beschuldigten, weshalb er die Straf- und Zivilklägerin im Bett auszog (vgl. pag. 596, Z. 21 ff., wonach man nicht in den Strassenkleidern schlafe), macht zwar Sinn, erklärt allerdings nicht, weshalb er sie nackt ausziehen musste, zumal sie gemäss seinen Aussagen jeweils in einem T-Shirt und meistens einer Unterhose schlief (pag. 596, Z. 30).