22 verkehrs auf den Bauch zu drehen (pag. 31, Z. 70 f.; pag. 36, Z. 274 f., pag. 37, Z. 293 f.; zuletzt bestätigt an der oberinstanzlichen Verhandlung pag. 594, Z. 20), gelten. Die Straf- und Zivilklägerin führte stimmig aus, sie habe sich nicht bewegen können, aber ihr Arm habe sicher mitgedreht (pag. 261, Z. 14). Aus derartigen Bewegungen konnte der Beschuldigte nicht auf eine «Mithilfe» seitens der Straf- und Zivilklägerin schliessen, zumal die Straf- und Zivilklägerin keinerlei Körperspannung mehr gehabt haben konnte.