an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 616). Von einer Mithilfe kann angesichts dessen, dass die Strafund Zivilklägerin gemäss ihren glaubhaften Aussagen in dieser Zeit eingeschlafen war, keine Rede sein. Gleiches muss auch in Bezug auf die Aussage, die Strafund Zivilklägerin habe mit ihren Armen mitgeholfen, sich für die Position des Anal-