Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin beim Ausziehen der Kleidung durch den Beschuldigten durch das Heben ihrer Arme und (Hüft-)Bewegungen mitgeholfen habe, kann sich die Kammer nicht anschliessen. Die Straf- und Zivilklägerin sagte glaubhaft aus, dass sie wohl der Beschuldigte ausgezogen (pag. 51, Z. 360; pag. 259, Z. 42) und sie nicht mitbekommen hat, wie er sie ausgezogen hat (pag. 63, Z. 182; pag. 259, Z. 46; pag. 260, Z. 2). Bei einem derartigen Vorgang bewegt sich der Körper automatisch mit (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwältin D.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung, pag.